logo.gif

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma MARKOM Volker J. Müller
Verehrter Teilnehmer,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweise regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Teilnehmer und MARKOM als Veranstalter. Bitte schenken Sie ihnen Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung
erkennen Sie diese Bedingungen an.
§ 1 Teilnahmebedingungen
1.1 Auf dem Trainingsgelände gelten sämtliche verkehrsrechtlichen Regeln, insbesondere jene der StVO.
1.2 Die Fahrerlaubnis für die jeweiligen Seminare ist durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen.
1.3 Die Teilnehmer haben für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge Sorge zu leisten.
1.4 Bei Gebrauch eines nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeugs muss der Teilnehmer das Einverständnis
des Halters mit der Verwendung seines Fahrzeuges nachweisen.
1.5 Es besteht Gurtanlegepflicht bei sämtlichen Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen.
1.6 Alkoholgenuss ist während der Seminare sowie in den Pausen nicht gestattet.
1.7 Über das Mitnehmen von Begleitpersonen, welche selbst keine Übungen fahren dürfen, entscheidet der
Trainer.
1.8 Für die Teilnahme an ATV-Seminaren ist das Tragen kompletter Schutzkleidung Voraussetzung.
1.9 Während des Kurses ist den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten.
1.10 Bei Verstößen gegen diese Anweisungen oder die Regeln der StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer
selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom
Seminar oder der Tour ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der
Seminar-/Tour-Gebühr besteht.
1.11 Ebenso erlischt der Versicherungsschutz.
1.12 MARKOM behält sich das Recht vor, Seminare zu verschieben oder auch abzusagen, wenn sich
weniger als sechs Teilnehmer angemeldet haben oder die Wetterverhältnisse eine Durchführung des
Seminars nach Einschätzung des verantwortlichen Seminarleiters ohne Gefährdung der
Seminarteilnehmer oder der benutzten Fahrzeuge nicht zulassen. Bei endgültig abgesagten Terminen
erfolgt eine Gutschrift für ein gleichwertiges Training zu einem späteren Termin. Der Teilnehmer hat in
solchen Fällen keinen Anspruch auf Stellung von Aufwandsansprüchen.
1.13 Die dem Teilnehmer bekannte Platz- und Betriebsordnung (vergleiche Aushang in den
Schulungscontainern bzw. Bergungsfahrzeug) ist bei allen Veranstaltungen zu beachten und
einzuhalten.
1.14 Bei Verstoß gegen §1 sind jegliche Haftungsansprüche gegenüber MARKOM ausgeschlossen, Es sei
denn, MARKOM wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
§ 2 Versicherungen
2.1 Für eigene Trainingsveranstaltungen von MARKOM ist der Teilnehmer in folgendem Umfang Haftpflicht
versichert.
2.2 In der Haftpflichtversicherung besteht eine Schadenfreiheitsrabattverlustversicherung. Diese ersetzt den
finanziellen Verlust aus der Rückstufung eines Kraftfahrzeughaftpflichtschadens.
2.3 Es bestehen ebenso eine Teilkasko- und Vollkasko-Versicherung.
2.4 Die Selbstbeteiligungen (SB) sind nach folgender Auflistung gestaffelt:
Pkw:
Deckungssumme bis €70.000,-, €1.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko.
ATV / Quad:
Deckungssumme bis €70.000,-, €1000,- SB jeweils Voll-/Teilkasko
Lkw und Lieferwagen:
a) Deckungssumme bis €70.000,- , €1.500,- SB jeweils Voll-/Teilkasko
b) Deckungssumme bis €150.000,- , €2.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
c) Deckungssumme bis €300.000,- , €5.000,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
PKW Anhänger:
Deckungssumme bis €70.000,-, €500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
LKW Anhänger und Auflieger:
Deckungssumme bis €150.000,-, €2.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
Wohnwagenanhänger:
Deckungssumme bis €70.000,-, €1.000,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
Wohnmobile:
Deckungssumme bis €70.000,-, €5.000,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
2.5 Die aktuellen Versicherungsdetails sind auf Anfrage zu erhalten.
2.6 Der Versicherungsschutz erlischt, wenn den Anweisungen der Trainer (Instruktoren) nicht Folge
geleistet wird.
2.7 Das gilt insbesondere für die Einhaltung der angegebenen Übungs- und Rückfahrt-Geschwindigkeit und
die Einhaltung der zur Hin- und Rückfahrt angewiesenen Wegstrecken.
§ 3 Leistungen / Preise
3.1 Die im aktuellen Prospekt bzw. auf unserer Homepage ausgewiesenen Angaben sind für uns bindend.
3.2 Für die vertraglichen Leistungen bei Touren und Events gelten die Beschreibungen für den
Veranstaltungszeitraum gemäß Angebot.
3.3 Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß Änderungen vorzunehmen; dies setzt
voraus, daß hierauf vor einer Buchung hingewiesen wird.
3.4 Bei der Anmeldung herangezogene Prospekte Dritter, wie z. B. Orts- oder Hotelprospekte, haben
lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.
3.5 Ändert sich nach Vertragsabschluss die Mehrwertsteuer, so ändern sich vereinbarte Preise
entsprechend.
3.6 Die im Katalog/Angebot enthaltenen Leistungen/Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten
(außer der Kur-Taxe bei Touren) ein, so weit nicht in der konkreten Leistungsbeschreibung anders
angegeben.
3.7 Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei unserer ausdrücklichen Bestätigung
verbindlich.
§ 4 Anmeldung / Zahlung
4.1 Die Anmeldung ist ein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Seminar-/Trainings-/Workshop-
/Touren-Vertrages.
4.2 Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
4.3 Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von MARKOM zustande.
4.4 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und Rechnung wird der Gesamtpreis fällig.
4.5 Die Seminar-/Trainings-/Workshop-/Touren-Unterlagen werden dem Kunden spätestens 14 Tage vor
Seminar-/Trainings-/Workshop-/Touren-Beginn ausgehändigt oder zugesandt.
4.6 Sollte die volle Seminar-/Trainings-/Workshop-/Touren-Gebühr nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt sein,
entfällt der Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.
4.7 Bei Zahlungsverzug ist der MARKOM berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen
Basiszins zu berechnen (gesetzlicher Zinssatz).
4.8 Für jede Mahnung wird nach Verzugseintritt eine Mahngebühr von EUR 5,00 erhoben.
§ 5 Rücktritt
5.1 Rücktritt von Seminaren durch den Kunden
5.1.1 Anfallende Stornogebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
5.1.2 Ein einmaliges Umbuchen bis 14 Tage vor dem gebuchten Seminar-Termin wird ohne Gebühren
vorgenommen, ansonsten fallen 30% Bearbeitungsgebühren an.
5.1.3 Gutscheine können nur vom Käufer storniert werden; es wird eine Storno- und Bearbeitungsgebühr von
EUR 15,00 erhoben.
5.1.4 Bei Nichtteilnahme an einer gebuchten Veranstaltung (Seminar-/Trainings-/Workshop-/Touren) entsteht
kein Anspruch auf Erstattung der Seminar-/Trainings-/Workshop-/Touren-Gebühr.
5.1.5 Ein nicht rechtzeitiges Erscheinen steht einer Nichtteilnahme gleich.
5.1.6 Ein Rücktritt muss in Schriftform mitgeteilt werden.
5.1.7 Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, MARKOM sei infolge der Kündigung
oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder wesentlich geringerer Schaden
entstanden, als die in Ansatz gebrachten Storno-Pauschalen.
5.2 Rücktritt von Veranstaltungen durch den Kunden
5.2.1 Stornokosten für bestellte technische Einrichtungen (z.B. M.O.R.P.- Mobiler Off Road Parcours) zur
Durchführung einer Veranstaltung fallen in entsprechender Staffelung insoweit an, als zum Zeitpunkt
der Stornierung durch deren Bereitstellung bereits ein Kostenaufwand entstanden ist und dieser nicht
durch anderweitige Verwendung gedeckt werden kann.
5.2.2 Bei Stornierungen zwischen dem 60. und 41. Tag vor der Veranstaltung werden 80 %,
bei Stornierung ab dem 40. Tag vor der Veranstaltung werden 100 % der Kursgebühr berechnet.
5.2.3 Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, MARKOM sei infolge der Kündigung
oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder wesentlich geringerer Schaden
entstanden, als die in Ansatz gebrachten Storno-Pauschalen.
5.3 Rücktritt von Erlebnis- und Abenteuer-Touren durch den Kunden
5.3.1 Übernimmt statt des Seminar-/Tour-Teilnehmers eine Ersatzperson die Tour, was gegen eine
Umbuchungsgebühr von EUR 30,-- jederzeit möglich ist, so teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich
mit.
5.3.2 Umbuchungen auf eine andere Unterkunft oder einen anderen Tour-Termin können grundsätzlich nur
als Neuanmeldung nach Rücktritt vom Tour-Vertrag (zu den unter 4.3.4 genannten Gebühren) erfolgen.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3.3 Sie können jederzeit vor Tour-Beginn von der Tour zurücktreten; dies sollte in Ihrem eigenen Interesse
schriftlich geschehen.
5.3.4 MARKOM kann dann als Ersatz für die getroffenen Tour-Vorkehrungen und für Ihre Aufwendungen
verlangen. Je nach Datum des Zugangs einer Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten -
unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen ermittelten -
Pauschalsätze berechnet (jeweils in Prozent des Reisepreises):
- bis zum 31. Tag vor Tour-Antritt 20 %, mind. EUR 30,--
- bis zum 21. Tag vor Tour-Antritt 30 %;
- bis zum 11. Tag vor Tour-Antritt 50 %;
- bis zum 08. Tag vor Tour-Antritt 60 %;
- bis zum 03. Tag vor Tour-Antritt 80 %;
- ab dem 02.Tag vor Tour-Antritt 100 %;
bei Gruppenbuchungen ab 10 Personen erhöht sich der jeweilige Prozentsatz um 10 %.
Bei Pauschalen, die Eintrittskarten enthalten, fällt auf die Eintrittskarte eine Storno-Gebühr von 100 %
an.
5.3.5 Stornierungen am Tag der Buchung sind bis 18.00 h kostenfrei.
5.3.6 Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, am besten gleich bei der
Buchung.
5.4 Rücktritt von Erlebnis- und Abenteuer-Touren durch den Veranstalter
5.4.1 Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl können wir
bis 2 Wochen vor Tour-Antritt von der Tour zurücktreten.
5.4.2 Wir sind in soweit verpflichtet, Sie zu informieren, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
wird, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen
unverzüglich zugeleitet, so bald feststeht, daß die Tour nicht durchgeführt werden kann.
5.4.3 Wir sind ferner verpflichtet, Ihnen die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Tour aus
unserem Angebot ohne Mehrkosten anzubieten, soweit eine entsprechende Buchung möglich ist.
5.4.4 Eine bereits geleistete Zahlung erhalten Sie umgehend zurück, sofern Sie nicht an einer anderen Tour
teilnehmen.
§ 6 Haftung
6.1 Haftung bei Seminaren und Veranstaltungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
6.1.1 Die Haftung von MARKOM und der von ihr Beauftragten ist – mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Insbesondere ist der Betrieb von Kraftfahrzeugen von der
Haftung ausgeschlossen.
6.1.2 Soweit der Teilnehmer Personen mitbringt, besteht eine Haftung von MARKOM für deren Personenund
Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.1.3 Eine Haftung für durch Seminar-/Touren-Teilnehmer mitgebrachte Gegenstände besteht nicht.
6.1.4 Im Übrigen liegt die Beaufsichtigung und Überwachung bei der jeweiligen mitbringenden Person.
6.2 Haftung bei Touren
6.2.1 MARKOM haftet als Veranstalter (gemäß § 651a ff BGB); insoweit gelten folgende Einschränkungen.
6.2.2 Die vertragliche Haftung von MARKOM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist beschränkt auf
den dreifachen Tour-Preis, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden
allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften die Haftung des jeweiligen
Leistungsträgers ausgeschlossen oder beschränkt ist.
6.2.4 Für alle Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen MARKOM als Veranstalter aus “unerlaubter
Handlung”, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MARKOM bei
Personenschäden bis EUR 150.000,-- je Teilnehmer und Tour.
6.2.5 Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Teilnehmer und Tour EUR 8.000,--. Liegt der
Tour-Preis über EUR 2.666,--, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Tour-Preises beschränkt.
§ 7 Gewährleistung / Leistungsstörungen
7.1 MARKOM leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige
Auswahl der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die
ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
7.2 MARKOM ist berechtigt, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen.
7.3 Im Übrigen kann die Abhilfe verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
7.4 MARKOM ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen bei Veranstaltungen Dritter, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung oder Bestätigung ausdrücklich
als Fremdleistung gekennzeichnet sind, und leistet insoweit keine Gewähr, auch nicht bei Teilnahme
eines von ihm Beauftragten an solchen Sonderveranstaltungen.
§ 8 Mitwirkungspflicht / Mängelanzeige Seminaren Veranstaltungen und Touren
8.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuell Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.2 Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Veranstalter verpflichtet. Soweit eventuelle
Störungen auftreten, sollten Sie sich zunächst an den jeweiligen Leistungsträger wenden.
8.3 Wird nicht abgeholfen, so ist MARKOM als Veranstalter zu verständigen.
8.4 Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein, so sind auch wir nicht in der Lage, noch etwas zu tun.
Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz sind daher ausgeschlossen, soweit eine Mängelrüge
nicht vorneherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde.
8.5 Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Teilnehmer im Fall einer erheblichen
Beeinträchtigung des Seminars, der Veranstaltung oder der Tour nach § 651e BGB voraus, daß dem
Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist
oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.
§ 9 Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
9.1 Eventuelle Ansprüche sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem vertraglich vorgesehenen
Veranstaltungs- / Tour-Ende bei MARKOM anzumelden.
9.2 Verjährung tritt mit dem Ablauf von 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungs- /
Tour-Ende ein; sie wird durch eine rechtzeitige Anspruchsmeldung gehemmt.
§ 10 Zusatzbedingungen für Fremd-Veranstaltungen, -Vermietung
10.1 Versicherung
10.1.1 Im Vermietungsfall hat sich der Mieter vom ordnungsgemäßen Zustand des Übungsgeländes zu
überzeugen.
10.1.2 Ein erkannter Mangel ist vor der Veranstaltung in schriftlicher Form festzuhalten.
10.1.3 MARKOM hat keine Versicherungen zugunsten des Mieters oder der Teilnehmer abzuschließen.
10.1.4 Für entsprechenden Versicherungsschutz sorgt der Mieter selbst.
10.1.5 Ein Nachweis für eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist MARKOM vor Beginn der Veranstaltung in
geeigneter Weise nachzuweisen..
10.1.6 Der Mieter stellt MARKOM von eventuellen Schadensersatzansprüchen der Teilnehmer frei.
10.2 Leistungsstörungen
10.2.1 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Veranstalter verpflichtet, alles im Rahmen seiner
gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und
eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
10.2.2 Der Veranstalter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem von
MARKOM bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten bzw. dem weiteren Leistungsträger zur
Kenntnis zu geben.
10.2.3 Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und
zumutbar ist.
10.2.4 Der Veranstalter kann von dem Beauftragten/Leistungsträger eine Niederschrift über die einzelnen
Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen.
10.2.5 Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, haben weder
der Beauftragte noch der Leistungsträger.
10.3 Veranstaltungsabsagen / Verzicht auf vertragliche Leistungen
10.3.1 Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, z. B.
witterungsbedingte Umstände, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik, etc. erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann die Veranstaltung von MARKOM abgesagt oder
vorzeitig beendet werden.
10.3.2 In diesem Fall kann für die bereits erbrachten Veranstaltungsleistungen eine Entschädigung in Höhe bis
maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangt werden.
10.3.3 Werden ab dem ersten Veranstaltungstag ohne vorherige Rücktrittserklärung vertraglich vereinbarte
Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, ohne daß ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, behält sich MARKOM den Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Preis vor.
10.3.4 In diesem Fall werden ersparte Aufwendungen zurückgezahlt, soweit und sobald sie von den eigenen
Leistungsträgern tatsächlich erstattet worden sind.
10.4 Haftung für Personen- , Sach- und Vermögensschäden
10.4.1 Vom Veranstalter oder seinen Veranstaltungsteilnehmern verschuldete Sachschäden sind vom
Veranstalter unverzüglich in enger Abstimmung mit MARKOM zu beheben.
10.4.2 MARKOM behält sich vor, selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und dem
Veranstalter die daraus entstehenden Reparaturkosten zur Erstattung aufzugeben.
10.4.3 Der Veranstalter gewährleistet MARKOM, daß alle Teilnehmer, die innerhalb der Veranstaltung Fahrer
eines Kraftfahrzeugs sind, eine gültige Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse besitzen.
10.4.4 MARKOM behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht eines
Restalkoholwertes gegeben ist oder der unter Drogen steht, von den praktischen Übungen
auszuschließen.
10.4.5 Bei Fremdveranstaltungen geht MARKOM kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein
und ist frei von jeder Haftung aus diesen Geschäften.
10.4.6 Der Veranstalter stellt MARKOM auch von allen Ansprüchen frei, die Veranstaltungsteilnehmer oder
sonstige Dritte in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der Fremdveranstaltung
gegen MARKOM geltend machen, soweit nicht MARKOM die Verursachung zu vertreten hat.
10.5 Hospitality
Jede Form von Hospitality im Zusammenhang mit der von MARKOM durchgeführten Veranstaltung ist
vorher mit dieser abzustimmen.
10.6 Nutzung des Logos von MARKOM
Jegliche Verwendung des Namens sowie geschützter Kennzeichen MARKOM bedarf jeweils vorher der
Vorlage bei MARKOM und deren schriftlicher Genehmigung.
§ 11 Personenbezogene Daten
11.1 MARKOM ist berechtigt im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und
Durchführung einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten.
11.2 Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung und darüber
hinaus zur Beratung und Betreuung gespeichert werden.
11.3 Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11.4 Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
§ 12 Sonstiges
12.1 Tiere dürfen nicht (oder nur nach vorheriger Zustimmung) auf das Trainingsgelände mitgebracht
werden.
12.2 Auskünfte werden nur nach bestem Gewissen erteilt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Fundsachen werden nur auf Anfrage nachgesandt gegen Kostenerstattung. Nach Ablauf einer Frist von
3 Monaten werden die Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem lokalen Fundbüro
übergeben.
12.3 Eltern haften für ihre Kinder.
12.4 Der Gerichtsstand ist Sinsheim; soweit nicht zulässig, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Sinsheim, 01.01.2011
MARKOM
Geländefahrschule & Off Road Promotion
Volker J. Müller
74889 Sinsheim
Heilbronner Straße 21
Telefon: 0 72 61 - 97 88 88
Telefax: 0 72 61 - 97 88 89
Info@gelaendefahrschule.de
www.gelaendefahrschule.de
_______________________________________________________________________________________________
AGB